Allgemeine Geschäfts- und Teilnahmebedingungen Bereich Veranstaltungen

  1. Veranstalter
    Fa. Alpin Consult, Miesbach (im folgenden AC genannt) ist Veranstalter der Messeplattform (Gemeinschaftsstände) Oberbayern, Allgäu Bayerisch-Schwaben
    bzw. bayernweit der in der Ausschreibung genannten Veranstaltungen.
  2. Definitionen
    Aussteller im Sinne dieser Bedingungen ist diejenige juristische Person oder Firma, auf deren Namen die verbindliche Anmeldung lautet und die von AC als
    Aussteller zugelassen wird.
  3. Anmeldung/Vertragsabschluss
    3.1 Anmeldung
    (1) Die Anmeldung muss auf dem für die Ausstellungen/Messen besonderen Anmeldevordruck erfolgen, der ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben
    an AC bis zum angegebenen Anmeldetermin (siehe Anmeldevordruck) einzusenden ist.
    (2) Die Zusendung des Anmeldevordrucks begründet keinen Anspruch auf Zulassung. Die Rücksendung der ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldung an
    AC ist ein Vertragsangebot des Ausstellers, an das er 4 Wochen nach Zugang bei AC gebunden ist und das der Annahme durch AC bedarf.
    (3) Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die Allgemeinen Teilnahmebedingungen und die gültigen Preise an. Einseitige Vorbehalte oder Bedingungen in
    Zusammenhang mit der Anmeldung werden nicht berücksichtigt.
    (4) Der Aussteller bzw. der Antragende haftet für die Folgen, die durch das ungenaue, unvollständige oder irrtümliche Ausfüllen des Anmeldeformulars
    entstehen.
    (5) Der Aussteller hat dafür einzustehen, dass auch die von ihm auf der Messe beschäftigten Personen und seine Erfüllungsgehilfen/Unteraussteller die
    Bedingungen und Richtlinien der AC einhalten.
    (6) Zum Zweck der Anmeldungsverarbeitung werden die Angaben gespeichert, ausgewertet und ggf. zwecks Vertragsvollziehung an Dritte weitergegeben. Der
    Aussteller erteilt hierzu seine Einwilligung.
    3.2 Vertragsabschluss
    (1) Der Vertrag kommt mit der Annahme des Angebots der AC zustande. Der Aussteller verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung.
    (2) AC kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Aussteller bzw. Mitaussteller von der Teilnahme an einer Veranstaltung ausschließen.
    (3) Die Mindesttiefe der Standfläche ist in der Ausschreibung vorgegeben und je Veranstaltung unterschiedlich bei Flächenbuchungen.
    3.3 Mehrwertsteuer
    Alle angegebenen Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Seit dem 01.01.2011 ist es möglich Ausstellern aus EU-Staaten, bei nachgewiesener
    gültiger UST-ID des Heimatlandes, und Ausstellern aus Nicht-EU-Staaten, bei nachgewiesenem Handelsregistereintrag, die Standrechnung netto zu stellen.
    3.4 Zahlungsbedingungen
    (1) Die in der Anmeldung und Rechnung genannten Zahlungstermine sind unbedingt einzuhalten. Die vorherige und volle Bezahlung der Rechnungsbeiträge ist
    Voraussetzung für den Bezug der Ausstellungsfläche und für die Aushändigung der Ausstellerausweise. In einer eventuellen Abweichung von dieser Regelung
    ist keine Stundung zu sehen.
    (2) Sollte der Anmelder/Aussteller seine Verpflichtungen nicht fristgemäß erfüllen, behält sich AC das Recht vor, nach Setzung einer unter Berücksichtigung der
    Umstände und der verbleibenden Zeit bis zum Ausstellungs- bzw. Messebeginn angemessenen Nachfrist, den Vertrag zu kündigen.
    (3) Bei Zahlungen wird um Angabe der Rechnungsnummer gebeten.
    (4) Bei verspäteter Bezahlung der Rechnung werden Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem Basiszinssatz und wenn der Aussteller nicht Verbraucher im
    Sinne der gesetzlichen Definition ist, 8% über dem Basiszinssatz berechnet.
    (5) Bankgebühren hinsichtlich Auslandsüberweisungen oder Scheckübergabe gehen zu Lasten des Ausstellers.
    (6) Bei Anmeldungen und Bestellungen, die später als sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei AC eingehen, wird vorbehalten, Vorauszahlung zu
    verlangen.
    (7) Rechnungsstellung über sämtliche Nebenkosten erfolgt unverzüglich nach Schluss der Veranstaltung oder nach Beendigung mehrere Veranstaltungen. Die
    Rechnungen sind sofort fällig.
    (8) Die Abtretung von Forderungen gegen AC ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Forderungen ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten
    Gegenforderungen zulässig.
    (9) Beanstandungen der Rechnung können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserteilung schriftlich gegenüber AC
    erfolgen.
    (10) Wenn der Aussteller abweichend von der Anmeldung Änderungen wünscht, die eine Modifizierung in der Rechnungsstellung zur Folge haben, ist AC
    berechtigt, eine Gebühr von 30,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu erheben.
    3.5 Mitaussteller/Zusätzlich vertretene Firmen
    (1) Der Aussteller ist ohne Genehmigung von AC nicht berechtigt, den ihm zugewiesenen Stand an Dritte unterzuvermieten oder sonst zu überlassen bzw. für
    nicht bekannt gegebene Unternehmen zu werben.
    (2) Die Nutzung der Standfläche durch weitere Unternehmen, sei es, dass diese Unternehmen mit eigenem Personal (Mitaussteller) in Erscheinung treten,
    bedarf der Genehmigung durch AC. Der Aussteller hat die Anmeldung der Unternehmen auf dem Meldeformular vorzunehmen. Diese gelten auch dann als
    Mitaussteller, wenn sie zum Hauptaussteller enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindungen unterhalten. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn keine
    ausdrückliche Ablehnung erfolgt.
    (3) Im Fall eines Verstoßes hiergegen kann AC vom Mieter des Standes Unterlassung oder Räumung der Standfläche verlangen oder 50% der Standmiete
    zusätzlich beanspruchen.
    3.6 Eintrag im Ausstellerverzeichnis
    Der Eintrag in den Messekatalog ist Bestandteil der Anmeldung. Der Aussteller ist zur Buchung eines Katalogeintrages verpflichtet. Der Aussteller erhält einen
    Eintrag im alphabetischen Ausstellerverzeichnis. Unter- bzw. Mitaussteller können einen Eintrag kostenpflichtig zusätzlich buchen.
    3.7 Exponate
    (1) Das Ausstellen von Exponaten ist grundsätzlich separat zu beantragen. Es dürfen nur neuwertige Exponate ausgestellt werden. Jede später eintretende
    Änderung ist AC bekannt zu geben.
    (2) Der Aussteller ist verpflichtet, AC über die technischen Daten der einzelnen Exponate sowie Maße und Gewichte zu informieren. Evtl. notwendige
    Dienstleistungen zum Transport von Exponaten auf dem Messegelände gehen zu Lasten des Ausstellers.
    (3) AC kann verlangen, dass Ausstellungsgüter entfernt werden, die in der Standanmeldung nicht enthalten waren oder sich als belästigend oder gefährdend
    erweisen oder auch mit dem Veranstaltungsziel nicht vereinbar sind. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so entfernt AC die Veranstaltungsgüter auf
    Kosten des Ausstellers.
    (4) Sofern der Direktverkauf von Exponaten im Einzelfall von AC zugelassen ist (vgl. Punkt 4.2) und die erforderlichen, behördlichen Genehmigungen und
    Bescheinigungen vorliegen (vgl. Punkt 4.6), sind die Ausstellungsgüter mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen.
    (5) Urheberrechtliche und sonstige gewerbliche Schutzrechte an den Ausstellungsgütern hat der Aussteller sicherzustellen.
    (6) Stellt der Aussteller großräumige Exponate (Fahrzeuge, Boote usw.) in den Hallen aus, kann AC den Aussteller verpflichten, diese bereits am ersten
    Aufbautag auf der zugewiesenen Standfläche zu platzieren. Über den genauen Ablauf der Veranstaltungen, zusätzliche Werbemöglichkeiten, technische
    Einzelheiten u.ä. wird AC die Aussteller rechtzeitig in Rundschreiben informieren.
    3.8 Standzuteilung
    (1) Die Standzuteilung erfolgt durch AC auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages. Die Entscheidung richtet sich u.a. nach organisatorischen und
    veranstaltungsbezogenen Gesichtspunkten. Ein Tausch der zugeteilten Standfläche mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige
    Überlassung des Standes an Dritte ist ohne schriftliche Genehmigung von AC nicht erlaubt.
    (2) Der Aussteller ist damit einverstanden, dass sich bei Beginn der Veranstaltung die Lage der einzelnen Stände gegenüber der ursprünglichen Planung
    verändert haben kann.
    Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.
    (3) Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ist AC befugt, nach erfolgter Standzuteilung ohne Zustimmung des Ausstellers eine Verlegung des Standes
    vorzunehmen. Dies gilt auch für eine Verlegung der Ein- und Ausgänge, der Notausgänge sowie der Durchgänge des Standes. Dadurch werden weder
    Ersatzansprüche des Ausstellers noch ein Recht zum Rücktritt begründet. AC teilt dem Aussteller umgehend Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des
    Standes mit.
    3.9 Ausstellerausweise
    Bei Buchung eines M Moduls erhält der Anmelder einen Ausstellerausweis; bei Buchung eine L-Moduls sind zwei Ausstellerausweise im Modulpreis enthalten.
    Die Preise der einzelnen Ausstellerausweise richtet sich nach den Veranstaltungen. Diese sind aus dem Messehandbuch ersichtlich.
    Zusätzliche Ausstellerausweise können bei Bedarf zum jeweiligen Preis bei AC bestellt werden.
    Ausstellerausweise sind nur während der Veranstaltung und während der Auf- und Abbauzeiten gültig.
    3.10 Vertragsänderungen
    Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Wenn die Veranstaltung aus wichtigem Grund zeitlich oder räumlich verlegt werden muss, gilt die
    Anmeldung des Ausstellers auch für den neuen Termin und zu den neuen Bedingungen, falls der entsprechenden Mitteilung von AC nicht binnen zwei Wochen
    nach Zugang schriftlich widersprochen wird.
    3.11 Rücktritt/Kündigung
    (1) Nach Vertragsabschluss (Punkt 3.2) besteht folgendes Rücktritts- und/oder Kündigungsrecht des Ausstellers: kostenfrei bis 90 Tage vor
    Veranstaltungsbeginn, 50% des Modulpreises bei 89-50 Tage vor Veranstaltungsbeginn, 90% des Modulpreises bei 49-1 Tag/e vor Veranstaltungsbeginn
    (2) Der Aussteller hat den vollen Beteiligungspreis auch dann zu zahlen, wenn er nur Teile der Mietfläche nutzt oder an der Veranstaltung nicht teilnimmt.
    (3) Bei Nichtteilnahme oder nur teilweiser Nutzung der Fläche durch den Aussteller oder im Falle des Punktes 3.4 (3) bleibt der Aussteller zur Zahlung des
    gesamten Beteiligungspreises und der bestellten zusätzlichen Leistungen (100%) verpflichtet.
    (4) Eine Reduzierung der Zahlungsverpflichtung des Ausstellers kann nur erfolgen, wenn es AC gelingt die gesamte Fläche anderweitig zu dem mit dem
    Aussteller vereinbarten Preis einschließlich sonstiger bestellter Leistungen zu vermieten und wenn auf der Ausstellung/Messe keine unvermietete Fläche
    vorhanden ist (Belegung durch Tausch ist ausgeschlossen). In diesem Fall vermindert sich der Beteiligungspreis (Standmiete und Vergütung für zusätzlich
    bestellte Leistungen) um 75%; mindestens sind jedoch 400,00 € als Schadensersatz zu bezahlen. Im Zweifel ist von Ausstellerseite nachzuweisen, dass AC eine
    mögliche Vermietung unterlassen hat. Dem Aussteller bleibt vorbehalten einen geringeren Schaden nachzuweisen.
    (5) AC ist zur Kündigung berechtigt, wenn:
     Der Aussteller seine ihm aufgrund dieses Vertrages obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt oder gröblich verletzt. In diesem Fall kann AC den
    Standbau untersagen bzw. Räumung/Schließung des Standes verfügen.
     Der Aussteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß erfüllte (siehe Punkt 3.4)
     Über das Vermögen des Ausstellers das Insolvenzverfahren beantragt oder gegen ihn fruchtlos vollstreckt worden ist,
     Der Stand nicht rechtzeitig, d.h. bis spätestens 12 Stunden vor Eröffnung der Veranstaltung erkennbar belegt ist,
     Die Standzuteilung aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erfolgte bzw. die Voraussetzungen zu Standzulassung nicht mehr bestehen.
    (6) Die Verpflichtung des Ausstellers zur Zahlung der Standmiete und der zusätzlich bestellten Leistungen entsprechend (Punkt 3.4) sowie zur Bezahlung aller
    durch seine Anmeldung veranlassten Leistungen und Kosten bleibt in diesem Fällen bestehen.
    3.12 Reduktion der Standfläche
    (1) Die Bestimmungen des Punktes 3.11 der Allgemeinen Teilnahmebedingungen finden entsprechende Anwendung, wenn der Aussteller nach Vertragsschluss
    schriftlich gegenüber AC erklärt, seine Standfläche reduzieren zu wollen. Der Aussteller hat die volle Standmiete zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu
    zahlen, auch wenn er nicht den gesamten Stand nutzt.
    (2) Eine Reduzierung der Zahlungsverpflichtungen des Ausstellers tritt nur unter den Voraussetzungen des Punktes 3.11 (4) ein.
    3.13 Höhere Gewalt
    (1) Kann AC aufgrund eines Umstandes, den weder sie noch der Aussteller zu vertreten haben, die Veranstaltung nicht abhalten, so entfällt der Anspruch auf
    die Standmiete.
    (2) AC kann jedoch vom Aussteller bei ihr in Auftrag gegebene Arbeiten in Höhe der entstandenen Kosten in Rechnung stellen.
    (3) Kann die begonnene Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht ordnungsgemäß weitergeführt werden, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf
    Rückzahlung oder Erlass der Standmiete.
  4. Technische/organisatorische Mietbedingungen
    4.1 Ordnungsbestimmungen
    (1) Der Aussteller unterliegt während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände der Hausordnung des Hallenbetreibers und AC. Den Anordnungen der
    Vertreter des Hallenbetreibers und von AC, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.
    (2) Während der Veranstaltung dürfen nur Fahrzeuge das Messegelände befahren, die über eine Einfahrtsgenehmigung bzw. einen Parkschein verfügen. Das
    Entladen von Fahrzeugen während der Veranstaltung muss rechtzeitig vor Beginn der täglichen Öffnungszeit abgeschlossen werden und ist nur durch eine
    Hinterlegung von Kaution beim Hallenbetreiber möglich.
    Die Fahrzeuge müssen das Gelände nach dem Entladen sofort wieder verlassen.
    Binnen einer Stunde nach Ablauf der täglichen Öffnungszeit für Besucher müssen Aussteller und Begleitpersonen die Hallen verlassen und das Gelände von
    Fahrzeugen geräumt haben. Im Übrigen gelten die Bedingungen des Hallenbetreibers.
    (3) Tiere dürfen auf das Messegelände/ den Messestand nicht mitgebracht werden.
    (4) Das Auslegen, Plakatieren und Verteilen von politischem Informationsmaterial etc. sind untersagt. Ebenso muss bei der Standgestaltung und Dekoration auf
    jede politische Aussage verzichtet werden.
    (5) Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten Veranstaltungsdauer seinen Stand zu belegen und mit Standpersonal zu besetzen.
    4.2 Verkaufstätigkeit
    (1) Der Direktverkauf von Speisen und Getränken auf der Veranstaltung ist nicht erlaubt. Dies gilt nicht, wenn der Direktverkauf unter Angabe der Produkte
    getrennt beantragt worden ist und AC einem solchen Antrag vor Veranstaltungsbeginn schriftlich zugestimmt hat.
    Der Verkauf von Produkten, die dem Charakter der Messe widersprechen, ist nicht erlaubt.
    (2) Bewirtungsstände sind grundsätzlich nicht zugelassen; in Ausnahmefällen ist der Verkauf landestypischer Spezialitäten nach schriftlicher Genehmigung
    durch AC möglich. Die besonderen Konditionen, die der Aussteller zu erfüllen hat, werden dem Aussteller mit der Genehmigungserklärung durch AC mitgeteilt;
    die Genehmigung wird unter der Bedingung erteilt, dass der Aussteller die erteilten Auflagen erfüllt.
    (3) Der Aussteller hat die gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen zu beschaffen und einzuhalten (vgl. Punkt 4.6).
    4.3 Werbung / Gewinnspiele
    (1) Der Aussteller ist zur Durchführung von Werbemaßnahmen, insbesondere der Verteilung von Prospektmaterial und der Ansprache von Besuchern, nur
    innerhalb seiner gemieteten Standfläche berechtigt. Das Bekleben der Wände und des Bodens außerhalb der gemieteten Standfläche ist untersagt.
    (2) Es darf lediglich Eigenwerbung betrieben werden; Werbung für Dritte ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ein Lieferant des Austellers
    ist.
    (3) Musik- und Lichtdarbietungen jeder Art sowie der Betrieb von Lautsprecheranlagen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch AC und sind vor
    Veranstaltungsbeginn anzumelden. Diese Genehmigung kann ebenso wie eine Genehmigung zu Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten oder
    Lichtbildgeräten im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Veranstaltungsbetriebes eingeschränkt oder widerrufen werden. Eventuell anfallende
    GEMA-Kosten sind vom Unteraussteller selbst zu Tragen.
    (4) Tombolas, Preisausschreiben, Quizveranstaltungen, Gewinnspiele u.ä. dürfen weder gegen Entgelt noch gegen Spenden durchgeführt werden.
    (5) AC ist berechtigt, über Messestände und Exponate der Aussteller in Wort und Bild zu berichten und die Aufnahmen für die Veranstaltungswerbung zu
    verwenden.
    (6) Das gewerbliche Fotografieren, Filmen und Zeichnen innerhalb der Gemeinschaftsstände bedarf der schriftlichen Genehmigung durch AC.
    4.4 Standgestaltung und Ausstattung der Stände
    (1) Die Ausstattung der Stände richtet sich nach der aktuell gültigen Ausschreibung.
    (2) Das Aufstellen eigener Werbematerialen (Roll-ups, Displays) ist grundsätzlich verboten. Das Anbringen jeglicher Dekoration ist grundsätzlich mindestens
    4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn mit AC abzustimmen.
    (3) Im Übrigen gelten die technischen Richtlinien des Hallenbetreibers.
    4.5 Behördliche Genehmigungen/gesetzliche Bestimmungen
    Behördliche Genehmigungen hat grundsätzlich der Aussteller einzuholen. Er ist dafür verantwortlich, dass die GEMA-Bestimmungen sowie die
    gewerberechtlichen, polizeirechtlichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, insbesondere auch das
    Gerätesicherheitsgesetz.
    4.6 Auf- und Abbau
    (1) Der Aussteller ist verpflichtet, eigenständig sein Material am Tag vor Veranstaltungsbeginn einzuräumen und es nach Veranstaltungsende wieder
    auszuräumen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch AC.
    (2) Der Messestand ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus durch AC festgesetzten Termin zurückzugeben. Auf den
    Standbau oder den Hallenboden aufgebrachtes Material sind einwandfrei ohne Beschädigung des Untergrundes zu beseitigen. Andernfalls ist AC berechtigt,
    diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben vorbehalten. Der Aussteller haftet darüber
    hinaus für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials.
    (3) Ausstellungsgüter und Exponate die zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin noch nicht abgebaut bzw. abgefahren wurden, können
    von AC bzw. dem Hallenbetreiber auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und/oder Beschädigung bei einem
    Spediteur eingelagert werden.
  5. Bewachung
    (1) Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Das gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn
    und nach Beendigung der Veranstaltung.
    (2) AC empfiehlt jedem Aussteller, zur Sicherung seines Messestandes während der Nachtstunden, auf eigene Kosten eine Standbewachung von dem für die
    Veranstaltung zuständigen Sicherungsunternehmen zu beauftragen. Eine solche Bestellung von Sonderwachen ist mit AC rechtzeitig abzustimmen. Mitarbeiter
    des ausstellenden Unternehmens dürfen sich nachts nicht am Stand aufhalten.
  6. Haftung/Versicherung
    (1) AC, einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit
    ist, außer in den Fällen einer Verletzung von Leib und Leben, ausgeschlossen. Die Haftung ist der Höhe nach auf den voraussehbaren, typischerweise
    entstehenden Schaden begrenzt. Für Schäden, die von Dritten oder durch höhere Gewalt verursacht wurden/werden, übernimmt AC keine Haftung.
    (2) Der Aussteller haftet für alle Personen- und Sachschäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht
    werden. Die Haftung umfasst insbesondere auch Beschädigungen von Straßen, Wegen, Gleisen, Einfahrten, Toren, Wänden, Fußböden und Mobiliar des
    Messegeländes und Messestandes. Der Aussteller ist verpflichtet, AC das Bestehen einer Haftpflichtversicherung vor Bezug der Ausstellung / Messe
    nachzuweisen.
    (3) Es wird jedem Aussteller daher dringend empfohlen, ihr Messe- und Ausstellungsgut, alle von ihm eingebrachten Sachen sowie ihr Haftungsrisiko gegen
    Brand, Explosion, Elementarereignisse und Leitungswasserschäden auf eigene Kosten zu versichern.
  7. Änderungen
    Abweichungen vom Inhalt des Vertrages und von den Allgemeinen Teilnahmebedingungen der Veranstaltung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
    Vereinbarung.
  8. Schlussbestimmungen
    (1) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis und aus Anlass dieses Vertrages unterliegen dem Recht der Bunderepublik
    Deutschland.
    (2) Sollte sich eine Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, bleibt dadurch die Gültigkeit der Bestimmung im
    Übrigen unberührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine dem Regelungszweck entsprechende gültige Bestimmung zu ersetzen.
    Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Ausschließlicher Gerichtsstand zwischen Vollkaufleuten für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Miesbach
    oder das Landgericht München.
    Stand: 01.08.2022